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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, also gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2 Jeglichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen; sie gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

2.1 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigenErfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen.

2.2 An sämtlichen Unterlagen und Gegenständen, wie z.B. Zeichnungen, Mustern oder Modellen, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Verfügung stellen, behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für denInhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderteAuftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.

3.2 Alle Angaben zu unseren Produkten, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unsererWaren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischenQualifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt derenBeschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinenVerpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist.

4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.

4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung undeiner angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndesHindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Ölbronn-Dürrn.

4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschlusserfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend.

4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Ölbronn-Dürrn (EXW Incoterms® 2010). Versand undTransport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. AufWunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab.

4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % desRechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, derKunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzstatt der Leistung verlangen.

4.8 Retouren

Schickt der Kunde Standardprodukte in ungeöffneter und unbeschädigter Verpackung nach Ablauf von 4 Wochen ab Rechnungsdatum an uns zurück, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Verkaufspreises für Bearbeitung und Qualitätsprüfung. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Rechnungsdatum ist eine Rücksendung von Standardprodukten an uns nicht mehr möglich. Auf Kundenwunsch produzierte und/oder verpackte Produkte sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Für Gewährleistungsansprüche gilt Ziff. 7.

5. Preise und Zahlung

5.1 Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich jeweiliger gesetzlicherMehrwertsteuer.

5.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

5.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns schriftlich anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Hat uns der Kunde ein SEPA Lastschriftmandat oder ein Kombimandat erteilt, werden 2% Skonto gewährt. Wir sind in diesem Fallberechtigt, fällige Beträge bereits innerhalb von 8 Tagen per Lastschrift beim Kunden einzuziehen.Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch die SUN Oberflächentechnik GmbH verursacht wurde.

5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt einen pauschalen Kostensatz in Höhe von € 5,00 pro Mahnung sowie Verzugszinsen in der gemäß § 288 Abs. 2 BGB jeweils gesetzlich zulässigenHöhe, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

5.6 Unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit, sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarteFälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nichtbekannt waren oder bekannt sein mussten.
In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. WeitergehendeAnsprüche unsererseits bleiben unberührt.

5.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmungan Dritte abzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. BeiBe- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Warenanderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentumdaran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunktder Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteilgilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörendeSache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mit verwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Auf Verlangen ist uns jederzeit am jeweiligenLagerort eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, damit wir unsereEigentumsrechte durchsetzen können.

6.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalenBedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 auf uns übergehen. Der Kunde tritt hiermit dieForderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherungshalber in vollemUmfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

6.6 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kundebereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich desSchlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

6.8 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.6 einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt wurden, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, wenn der Mangel beider Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.

7.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

7.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.4. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei nur geringfügigen Mängeln steht demKunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt unberührt.

7.5 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren.Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 7.6 und 7.8.

7.6 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafte Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder groberFahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch dieVerletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Wir haften in jedem Fall nur für den beiVertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen undBetriebsangehörigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wie z.B. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Produktionsausfall oder Betriebsunterbrechung sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

7.7 Der Kunde ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommendeAnsprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Kunde berechtigt, uns nach Maßgabe von Ziff. 7.6 und 7.8 in Anspruch zu nehmen.

7.8 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware beim Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.

7.9 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

8.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen – unter Ausschluss ausländischen Rechts - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

8.2 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Lemgo ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

9.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigenBestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.